Wurden Instandsetzungsaufwendungen getätigt und besteht bis zum Bilanzstichtag nur eine Subventionszusage (öffentlich-rechtlich), so sind die Instandsetzungsaufwendungen bereits um die rechtsverbindlich zugesagte Subvention zu kürzen. Die Subvention ist somit zum Bilanzstichtag als Forderung zu aktivieren und als Aufwandsminderung gegenzubuchen. Wird die Subvention in der Folge nicht oder in einem anderen Ausmaß gewährt, müssen die entsprechenden Veranlagungsbescheide rückwirkend gem. § 295a BAO berichtigt werden (EStR 2000, Rz 2565, Wartungserlass 2006 vom 26.6.2006).
