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Geldstrafen als Betriebsaufwand, Heft 9/2006

BBi 2006, 1 Heft 9 v. 6.9.2006

Im Falle eines Schuldspruches sind die verhängten Strafen einschließlich Verfahrenskosten, Kosten des Verteidigers und die Kosten einer Urteilsveröffentlichung nicht als Betriebsausgaben abzugsfähig. Endet das Verfahren jedoch mit einem Freispruch und war die zur Last gelegte Handlung betrieblich bedingt, dann sind diese Kosten abzugsfähig. Ebenfalls abzugsfähig sind diese Kosten, wenn das Verfahren wegen Verjährung oder Tod eingestellt wird.

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