Der so genannte Erfüllungsrückstand des Dienstgebers (Arbeitnehmer hat z.B. 100 % gearbeitet und 60 % Gehalt bezogen) war bekanntlich vor dem Wartungserlass 2005 als Rückstellung zu bilanzieren. Da es sich bei der Klassifizierung als Rückstellung um eine langfristige Rückstellung handelte, war sie steuerlich nur mit 80 % anzusetzen.
