Wird eine Fremdwährungsverbindlichkeit in eine Verbindlichkeit in einer anderen Fremdwährung umgewandet (konvertiert), dann liegen zwei verschiedene, aufeinander folgende und einzeln zu bewertende Wirtschaftsgüter vor. Jedes Bankkonto repräsentiert eine einzelne Geldforderung und damit ein selbständiges Wirtschaftsgut, über das der Unternehmer gesondert verfügen kann. Währungsgewinne (und auch -verluste) aus der Entwicklung der bisherigen Währung bis zur Konvertierung werden durch die Ermittlung der neu geschuldeten Geldmittel endgültig verwirklicht. Die neue Fremdwährungsverbindlichkeit steht ausschließlich in Bezug zur neuen Währung. Auch im Falle einer Konvertierung in eine zum Euro wechselkurslabile Währung liegt eine endgültig realisierte Wertänderung durch Ausscheiden des Wirtschaftsgutes aus dem Betriebsvermögen vor. (Berufungsentscheidung des UFS, GZ R-I/05. Auch die EStR 2000 gehen in der Rz 671 bei Bilanzierern von einer Gewinnverwirklichung im Konvertierungszeitpunkt aus.)
