Der Oberste Gerichtshof hat in seinem Urteil vom 30.03.2006 (GZ ) entschieden, dass Aufwandsersätze, soweit sie versteuert worden sind und Entgeltscharakter haben, in die Berechnung der Abfertigungsansprüche einzubeziehen sind. Betroffen waren die im Kollektivvertrag für Arbeiter der Metallindustrie vorgesehen Tagessätze von € 38,36 bzw € 39,17, die den steuerlichen Satz von € 26,40 deutlich übersteigen. Der übersteigende (steuerpflichtige) Teil der Tagesgelder übersteige auch die tatsächlichen Aufwendungen. Dieses Urteil hat auch Auswirkungen auf die Bildung der Abfertigungsrückstellung, da zum Entgelt im Sinne des § 23 AngG auch diese steuerpflichtigen Teile der Tagesgelder zählen.
