Erhält eine Kapitalgesellschaft Darlehen von ihren Gesellschaftern (Anteilseignern), und befindet sich die Gesellschaft „in der Krise“, so bestimmt das Eigenkapitalersatzgesetz 2003, dass solche Gesellschafterdarlehen vor Sanierung der Gesellschaft nicht zugerückgefordert werden können. In der Krise befindet sich die Gesellschaft, wenn sie zahlungsunfähig oder überschuldet ist, oder wenn die Eigenmittelquote der Gesellschaft weniger als 8 % und die fiktive Schuldentilgungsdauer mehr als 15 Jahre beträgt. Diese „Krise“ muss jedoch zum Zeitpunkt der Kreditgewährung aus dem letzten Jahresabschluss ersichtlich sein (bzw müsste aus einem rechtzeitig aufgestellten Jahresabschluss ersichtlich sein). Geldkredite für nicht mehr als 60 Tage bzw Warenkredite für nicht mehr als sechs Monate sind jedoch kein solcher Eigenkapitalersatz.
