Der Oberste Gerichtshof beschäftigte sich in seinem Urteil vom 16.12.2005 GZ 90bA29/05p mit dem Problem der Verantwortlichkeit für die Erstellung unterschiedlicher Bilanzen. In einer Steuerberatungskanzlei verfasste ein Sachbearbeiter für einen Klienten zwei Bilanzen, wobei die eine Bilanz für den „Mutterkonzern“ (einen Franchisegeber), und die zweite Bilanz für das Finanzamt bestimmt war. Die Geschäftsführerin der Steuerberatungskanzlei erfuhr im Jahre 2003, dass schon in den Vorjahren jeweils zwei Bilanzen erstellt worden waren und lehnte diese Vorgangsweise ab. Der Klient verlangte jedoch weiterhin die Erstellung zweier Bilanzen, die Steuerberatungskanzlei legte die Vollmacht zurück. Der Sachbearbeiter gab jedoch dem Klienten den Rat, die erforderlichen Umbuchungen durch „jemand Anderen“ durchführen zu lassen. Das führte zur Entlassung des Sachbearbeiters, da dieser entgegen der ausdrücklichen Weisung der Geschäftsführerin erneut zwei verschiedene Bilanzentwürfe erstellt hatte, wobei der für die Franchisegeberin bestimmte unrichtig war. Die Entlassung wurde vom OGH bestätigt (Zurückweisung der Revision des Klägers).
