Beim Bilanzieren stellt sich häufig die Frage, ob ein Anlagenzugang als Teil eines Gebäudes oder als selbständiges Anlagegut auszuweisen ist. Als Grundregel gilt, dass unselbständige Gebäudeteile mit dem Gebäude fest verbunden sind und eine mögliche Entfernung dieser Teile eine wesentliche Substanzverletzung bzw. erhebliche Werteinbußen verursacht. Auch bei unterschiedlicher Abnutzung dieser Gebäudeteile ist nur eine einheitliche Gebäude-AfA (steuerlich von 2 % bis 3 % p.a.) möglich.
