Bürgschaftszahlung eines Steuerberaters
Die Übernahme von Bürgschaften gehört nicht zu den beruflichen Aufgaben eines Steuerberaters. Daher spricht die Verkehrsauffassung von vornherein nicht für die von § 4 Abs 4 EStG für die Betriebsausgabeneigenschaft geforderte Veranlassung der Ausgaben aus einer übernommenen Bürgschaft durch dessen Betrieb. Deshalb war die Bürgschaftszahlung nicht als Betriebsausgabe anzuerkennen ().
