Die folgenden steuerlichen Maßnahmen gelten bei Naturkatastrophen (insbesondere bei Hochwasserschäden):
Erleichterungen bei Steuer(nach)zahlungen
Keine Festsetzung von Säumnis- und Verspätungszuschlägen, wenn die Zahlung spätestens zwei Monate nach Eintritt der Naturkatastrophe erfolgt bzw bis dahin ein Zahlungserleichterungsansuchen oder ein Antrag auf Verlängerung der Frist zur Einreichung der Abgabenerklärung eingebracht wird.
