Nach der bisherigen Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofes und nach den EStR 2000 Rz 2619 waren sowohl der Buchwert eines noch verwendbaren Gebäudes als auch die Abbruchkosten den Herstellungskosten des an derselben Stelle errichteten Neubaues zuzurechnen. Diese bilanzielle Behandlung des Restbuchwertes und der Abbruchkosten als Teil der Herstellungskosten wurde bisher als „Opfertheorie“ bezeichnet. Von dieser Rechtsauslegung ist der VwGH nunmehr abgegangen.
