Bekanntlich müssen „alle für die Abgabenerhebung bedeutsamen Geschäftspapiere“ sieben Jahre lang aufbewahrt werden (§ 132 BAO). Die Frist läuft ab Ende des Kalenderjahres, für das die Eintragungen in die Bücher bzw. Aufzeichnungen vorgenommen wurden.
Davon betroffen sind nicht nur die Bücher (also die Fi-
