In der Folge werden schwerpunktmäßig Aussagen zur Gewinnermittlung aus diesem Erlass dargestellt:
Verlustverrechnung (Rz 157)
Eine zu Unrecht unterbliebene Verlustverrechnung kann nicht in einem späteren Jahr nachgeholt werden (VwGH 21.01.2004, 2003/13/0093). Verluste aus negativen Enkünften gem. § 2 Abs 2a EStG (bestimmte Beteiligungsverluste), sind in den Folgejahren mit positiven Einkünften aus dieser Beteiligung frühestmöglich zu verrechnen.
