Von einer Leasinggesellschaft wurde eine Rückstellung für drohende Verluste aus der Verwertung von Leasinggegenständen gebildet. Anlässlich einer Betriebsprüfung wurde diese Rückstellung nicht anerkannt, weil einerseits auch „alte“ Drohverluste (Vorgänge vor dem Jahr der Bildung dieser Rückstellung) berücksichtigt wurden und andererseits die zu einem Verlust führenden Kaufverträge zum Bilanzstichtag noch nicht abgeschlossen waren. Dagegen richtete sich die Berufung der Leasinggesellschaft.
