Mit dem Betrugsbekämpfungsgesetz 2006 wurde u.a. die Aufzeichnungspflicht für die Bareingänge und Barausgänge neu geregelt. Gem. § 131 Abs. 2 Z 2 BAO müssen ab 1.1.2007die Bareingänge und Barausgänge einzeln festgehalten werden. Die dazu angekündigte Verordnung des BMF wurde am 21.11.2006 erlassen (BGBl II Nr. 441/2006). Zusätzlich veröffentlichte das BMF eine „Information über Erleichterungen aufgrund der Einzelaufzeichnungspflicht ab 1.1.2007 - Barbewegungsverordnung“. Dazu die wichtigsten Eckpunkte:
