Stehen Aufwendungen wie z.B. Kreditzinsen in einem unmittelbaren wirtschaftlichen Zusammenhang mit endbesteuerten Kapitalerträgen (z.B. mit Wertpapierzinsen), so sind sie gem. § 20 Abs. 2 EStG steuerlich nicht abzugsfähig.
Sachverhalt
Die Finanzierung der endbesteuerten Wertpapiere erfolgte durch Abbuchung der Kaufpreise vom Geschäftskonto. Dieses Kontokorrentkonto wies dadurch in den Prüfungsjahren einen steigenden Schuldsaldo auf.Anläßlich einer Betriebsprüfung wurde der Zinsenaufwand nicht anerkannt, da er im Zusammenhang mit endbesteuerten Wertpapieren stand. Dagegen richtete sich die Berufung.
