Nach einer Betriebsaufgabe anfallende Kreditzinsen sind unter folgenden Voraussetzungen als nachträgliche Betriebsausgaben abzugsfähig (Verluste gem. § 32 Z 2 EStG).
Die Verbindlichkeiten dürfen nicht der Finanzierung von ins Privatvermögen überführten Gegenständen gedient haben (z.B. Bankkredit für ein jetzt privat genutztes Gebäude).