Das EuGH -Urteil vom 10.03.2005, C-491/03 unterscheidet zwischen der Lieferung von Getränken (z.B. durch den Lebensmittelhandel) und dem Servieren der Getränke durch die Gastronomie. Das Servieren der Getränke im gastronomischen Betrieb gilt lt. EuGH als Dienstleistung und damit ist die von diesen servierten Getränken entrichtete Getränkesteuer nicht gemeinschaftswidrig. In diesen Fällen besteht kein Rückerstattungsanspruch!
