Die Aufwendungen für die Einrichtung einer Firmen-Homepage können sowohl aktivierungspflichtiger Herstellungsaufwand eines immateriellen Wirtschaftsgutes als auch sofort absetzbarer Aufwand sein. Zweifellos handelt es sich bei einer Homepage (eigentlich „Web-Seite“) um ein immaterielles, unkörperliches, abnutzbares Wirtschaftsgut. Die Einkommensteuerrichtlinien 2000 erläutern in der Rz 631 die Abgrenzung zwischen Anschaffung und Herstellung eines unkörperlichen Wirtschaftsgutes.
