Wenn das komplette Mauerwerk eines einsturzgefährdeten Garagengebäudes abgerissen wird, wenn danach das Mauerwerk neu errichtet und im Zuge der gesamten Bauarbeiten auch die Dachkonstruktion neu durchgeführt wird, so sind diese Aufwendungen nicht als Instandsetzungsaufwand des „alten“ Garagengebäudes anzusehen. Es liegt aktivierungspflichtiger Herstellungsaufwand vor. (VwGH vom 17.11.2004).
