Ausländische Unternehmer, die bereits vor dem 1.1.2004 in Österreich ausschließlich Bauleistungen gem. § 19 Abs 1a UStG, (also mit Übergang der Steuerschuld) erbracht haben und die damit in Zusammenhang stehenden Vorsteuern im Rahmen von Umsatzsteuervoranmeldungen bzw Umsatzsteuererklärungen geltend gemacht haben, können die Vorsteuern 2004 noch im Veranlagungsverfahren absetzen.
