Vorgesehen ist eine Änderung des Einkommensteuergesetzes mit einer neuen Befreiungsbestimmung (§ 3 Abs 1 Z 16a EStG). Alle von dritter Seite (also vom Konsumenten) freiwillig an Arbeitnehmer gewährten Trinkgelder werden zur Gänze lohnsteuer- bzw einkommensteuerfrei gestellt. Das gilt allerdings nicht, wenn den Arbeitnehmern „auf Grund gesetzlicher oder kollektivvertraglicher Bestimmungen die direkte Annahme von Trinkgeldern untersagt ist“.
