Mit dem Abgabenänderungsgesetz 2004 vom 30.12.2004 (BGBl I 180/2204) wurde auch für Gebäude die “Geringfügigkeitsgrenze" von 10 % unternehmerischer Nutzung eingeführt.
Wird ein gemischt genutztes Gebäude zu weniger als 10 % unternehmerisch genutzt, steht ab 1.2.2005 (befristet bis 31.12.2009) kein Vorsteuerabzug zu.
