Die Aufwendungen für den Besuch einer allgemeinbildenden höheren Schule bzw. für ein ordentliches Universitätsstudium sind gem. § 4 Abs. 4 Z 7 bzw. § 16 Abs. 1 Z 10 bereits ab 2003 als Betriebsausgaben bzw. Werbungskosten abzugsfähig. Voraussetzung ist es, dass diese Ausbildung im Zusammenhang mit einer ausgeübten oder einer damit verwandten Tätigkeit bzw. im Zusammenhang mit umfassenden Umschulungsmaßnahmen steht.
