Der Übergang der Umsatzsteuerschuld auf den Leistungsempfänger (Reverse Charge) wurde mit der UStG-Novelle vom 30. 12. 2003 auf einige spezielle Formen von Lieferungen ausgedehnt. Ab 1. 1. 2005 tritt - nach der Ermächtigung der EU vom 12. 11. 2004 - dieser neue § 19 Abs. 1b UStG in Kraft.
Betroffen sind drei Sonderfälle von Lieferungen, und zwar die
