Unecht umsatzsteuerbefreite Handelsvertreter wie z.B. Versicherungsvertreter können neben dem Betriebsausgabenpauschale (12 % vom Umsatz) auch die nicht abzugsfähigen Vorsteuern aus den abpauschalierten Ausgaben absetzen, wobei vereinfachend das Vorsteuerpauschale (12 % der pauschalierten Betriebsausgaben) bei der Gewinnermittlung angesetzt werden kann.
