In Gesellschaftsverträgen mit atypisch stillen Gesellschaftern, also solchen, die nicht nur am Ergebnis, sondern auch an der Substanz des Unternehmens (einschließlich der stillen Reserven) beteiligt sind, wird häufig ein bestimmter Abfindungsbetrag bzw. eine Abfindungsgarantie vereinbart. Der Oberste Gerichtshof hat in seinem Urteil vom 11.1.2005 Zahl 100b73/04i entschieden, dass solche Abfindungsansprüche unwirksam sind, soweit die Zusage zu einer „Abschichtung“ führen würde, die den wahren Wert der Beteiligung überschreitet. Solche gesellschaftsvertraglich zugesagte überhöhte Abfindungen für Kommanditisten und atypisch stille Gesellschafter sind sittenwidrig und damit nichtig.
