Die Grundlagen und die Höhe der KU 1 wurden in den vergangenen Jahren mehrfach geändert, somit stellen wir Ihnen die derzeitige Rechtslage in Kurzform dar:
Die KU 1 muss von allen Mitgliedern der Wirtschaftskammer entrichtet werden. Unternehmer, die nicht oder nur mit Teilbereichen Mitglieder der WKO sind, wie z.B. Angehörige der freien Berufe oder anderer Kammerorganisationen oder „Neue Selbständige“ sind nicht oder nur teilweise KU-pflichtig.