Allgemein setzt eine Rechnung, die zum Vorsteuerabzug beim Empfänger berechtigen soll, das Vorliegen einer “Urkunde", also eines Schriftstückes voraus. Die Rechnung kann als Brief gesendet oder gefaxt oder auch persönlich übergeben werden. Bei der Übermittlung per Telefax sollte jedenfalls darauf geachtet werden, dass für die Rechnungsausdrucke haltbares und zumindest innerhalb der Aufbewahrungsfrist von sieben Jahren dauerhaft lesbares Papier verwendet wird.
