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Tipps für die Praxis - Einfuhrumsatzsteuer, Heft 8/2004

BBi 2004, 4 Heft 8 v. 3.8.2004

Einfuhrumsatzsteuer “alt" und laufende Buchhaltung

Die Einfuhrumsatzsteuer ist grundsätzlich an das Zollamt zu entrichten. Bei Selbstverzollung durch das importierende Unternehmen direkt selbst, bei Spediteursverzollung durch den Spediteur, der die Eingangsabgaben (Zoll und Einfuhrumsatzsteuer) an den Importeur verrechnet.

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