Der Verwaltungsgerichtshof hat mit seinem Erkenntnis vom 04.12.2003, 2203/16/048 klargestellt, dass die Gemeinden in jedem "offenen", also beeinspruchten Fall den Nachweis erbringen müssen, dass der Wirt bzw. Händler die Getränkesteuer an den Kunden überwälzt hat. Kann dieser Nachweis nicht erbracht werden, muss die Gemeinde die zu Unrecht eingehobene Getränkesteuer auf alkoholische Getränke zurückzahlen. Die offenen Verfahren müssen nun von den Gemeinden einzeln bearbeitet, also überprüft werden. Es wird von den österreichischen Gemeinden eine gesamtösterreichische Lösung angestrebt.
