Kurzzusammenfassung der wesentlichsten Aussagen zur Handelsspaltung des Art. VI UmgrStG:
Begriffsbestimmung - UmgrStR 2002 Rz 1644Spaltung ist eine steuerneutrale Unternehmensteilung mit partieller Gesamtrechtsnachfolge unter grundsätzlicher Gewährung von Anteilen an der/den neuen oder übernehmenden Körperschaft/en als Gegenleistung. Dabei wird das Vermögen der spaltenden Gesellschaft endgültig vermindert und die Gesellschafter der spaltenden Gesellschaft erhalten im Regelfall Anteile an der neuen oder übernehmenden Körperschaft.
