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Umgründungssteuerrichtlinien 2002 - Art. VI Spaltung, Heft 1/2004

BBi 2004, 3 Heft 1 v. 3.1.2004

Kurzzusammenfassung der wesentlichsten Aussagen zur Handelsspaltung des Art. VI UmgrStG:

Begriffsbestimmung - UmgrStR 2002 Rz 1644

Spaltung ist eine steuerneutrale Unternehmensteilung mit partieller Gesamtrechtsnachfolge unter grundsätzlicher Gewährung von Anteilen an der/den neuen oder übernehmenden Körperschaft/en als Gegenleistung. Dabei wird das Vermögen der spaltenden Gesellschaft endgültig vermindert und die Gesellschafter der spaltenden Gesellschaft erhalten im Regelfall Anteile an der neuen oder übernehmenden Körperschaft.

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