Die Verordnung des BMF vom 18.11.2003 betrifft Abgabepflichtige, deren Mittelpunkt der Lebensinteressen sich länger als fünf Jahre im Ausland befindet, und die somit in Österreich nur noch beschränkt steuerpflichtig sind.
Die Verordnung des BMF vom 18.11.2003 betrifft Abgabepflichtige, deren Mittelpunkt der Lebensinteressen sich länger als fünf Jahre im Ausland befindet, und die somit in Österreich nur noch beschränkt steuerpflichtig sind.
