Im Normalfall muss die UID Nummer des Leistungsempfängers auf der Rechnung nicht ausgewiesen werden. In folgenden Fällen ist jedoch die Angabe der UID-Nummer des Leistungsempfängers gesetzlich vorgeschrieben:
Bei innergemeinschaftlichen Lieferungen (Nachweis für die Steuerfreiheit dieser Umsätze) - wie bisher