Die bereits im Entwurf des Abgabenänderungsgesetzes 2003 vorgesehenen Änderungen wurden letztlich in einer eigenen Novelle zum UStG beschlossen. Die geplante Verlängerung des Beobachtungszeitraum von 9 auf 19 Jahre für die Berichtigung von Vorsteuern (§ 12 Abs. 10 UStG) wurde nicht beschlossen und auch die geplante generelle Besteuerung des Entnahmeeigenverbrauches von Grundstücken mit 20 % USt wurde nicht in das Gesetz aufgenommen.
