In unserer BBi vom Oktober haben wir die neue Verordnung betreffend die elektronische Übermittlung von Lohnzetteln bzw. von Mitteilungen gem. § 109a EStG (Werkverträge) geschildert. Unsere Schlussfolgerung unter dem Stichwort “Anmerkung" war jedoch etwas voreilig. Werden keine Übermittlungsstellen in Anspruch genommen, ist eine Übermittlung dieser Daten an das Finanzamt in “Papierform" weiterhin zulässig.
