Die für steuerliche Zuschläge und Zinsen bisher erlassmäßig vorgesehene Bagatellregelung wurde gesetzlich verankert. Demnach werden Verspätungszuschläge, Säumniszuschläge, Stundungszinsen, Aussetzungszinsen und Anspruchszinsen nicht festgesetzt, wenn sie EUR 50,— nicht erreichen.
