Geht ein Leasingnehmer in Konkurs und wird dadurch ein Leasingvertrag durch den Leasinggeber einseitig vorzeitig aufgelöst, so sind die noch ausstehenden abgezinsten Leasingentgelte als echter Schadenersatz zu werten (Keine USt-Pflicht). Das Gleiche gilt bei Vertragsauflösungen wegen Totalschadens oder Diebstahls des Leasinggegenstandes. USt-Richtlinien 2000, neue Rz. 18a.
