Ab dem dritten Kalendervierteljahr 2003 (Juli-September) müssen diese Lieferungen nach der Verordnung des BMF vom 27.6.2003, BGBl II 308/2003 mit eigenen amtlichen Vordrucken (U 17) bei dem für die Umsatzsteuer zuständigen Finanzamt gemeldet werden.
Ab dem dritten Kalendervierteljahr 2003 (Juli-September) müssen diese Lieferungen nach der Verordnung des BMF vom 27.6.2003, BGBl II 308/2003 mit eigenen amtlichen Vordrucken (U 17) bei dem für die Umsatzsteuer zuständigen Finanzamt gemeldet werden.
