Umsätze aus dem Betrieb von Tennisanlagen, Golfplätzen, Minigolfanlagen und anderen Sport- und Spielanlagen sind zur Gänze mit 20 % USt zu versteuern, wenn außer der nur passiven Zurverfügungstellung des Grundstückes auch noch geschäftliche Tätigkeiten, wie z.B. Aufsicht, Verwaltung, ständige Unterhaltung u.a. erbracht werden.
