Nach einer Information des Finanzministeriums vom 8.7.2003 führt die Einreichung dieser UVA in Papierform zu keiner Androhung bzw. Verhängung einer Zwangsstrafe.
Bei elektronischer Einreichung dieser beiden UVA entfällt ein Verspätungszuschlag, wenn die elektronische Einreichung innerhalb von zwei Wochen nach Ablauf des regulären Einreichtermins, also bis 29. Juli bzw. 1. Sept. 2003 erfolgt.
