Die wichtigsten Bestimmungen der ab der Veranlagung 2003 geltenden UmgrStR 2002 zum Artikel III (Einbringungen) werden auszugsweise dargestellt:
Begriffsbestimmung der Einbringung - UmgrStR 2002 Rz 641Eine Einbringung gem. Art III UmgrStG ist die Übertragung von begünstigtem Vermögen im Sinne des § 12 Abs. 2 UmgrStG auf eine Körperschaft gegen Gewährung von Gesellschaften (Regelfall).
