Vorwiegend im Baugewerbe ist es üblich, eine Arbeitsgemeinschaft (ARGE) durch die ARGE-Partnerfirma, die vertraglich zur kaufmännischen Geschäftsführung bestimmt ist, vertreten zu lassen. Die ARGE muss dem für die Umsatzsteuer der ARGE zuständigen Finanzamt diese kaufmännische Geschäftsführung mit einem eigenen amtlichen Formular “ARGE 1" bekannt geben (Ausnahme: kein Formular ARGE 1 für am 15.6.2003 steuerlich bereits erfasste ARGEN). Die für die kaufmännische Geschäftsführung zuständige Partnerfirma muss ein Teilnehmer von FINANZOnline sein, gilt als Vertreter der ARGE und muss die UVA-Übermittlung für die von ihr vertretenen ARGEN ausschließlich mittels Datenstrom-Verfahren (XML-File) durchführen.
