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Papier-UVA, Heft 7/2003

BBi 2003, 2 Heft 7 v. 3.7.2003

Wurde die UVA für April 2003 trotz Zumutbarkeit der elektronischen Übermittlung als “Papier-UVA" eingereicht, so hat dies nach einer Mitteilung des Finanzministeriums folgende Auswirkungen:

Die “Papier-UVA" gilt als Abgabenerklärung, daher kein Verspätungszuschlag und kein formelles Mängelbehebungsverfahren

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