Wurde die UVA für April 2003 trotz Zumutbarkeit der elektronischen Übermittlung als “Papier-UVA" eingereicht, so hat dies nach einer Mitteilung des Finanzministeriums folgende Auswirkungen:
Die “Papier-UVA" gilt als Abgabenerklärung, daher kein Verspätungszuschlag und kein formelles Mängelbehebungsverfahren