Das Finanzministerium hat für die Behandlung von Entgeltsänderungen in der UVA einige weitere Grundsätze festgelegt:
Entgeltsänderungen sind ohne Unterscheidung zwischen laufendem oder früherem Voranmeldungszeitraum grundsätzlich unter der Kennzahl 000 (Gesamtbetrag der Bemessungsgrundlage) und in den korrespondierenden Kennzahlen der steuerfreien und steuerpflichtigen Umsätze zu berücksichtigen.