Der bisherige Pflichtbeitrag des Arbeitgebers zur Kranken- und Pensionsversicherung (16,4 %) bei Überschreiten der 1 ½ fachen Geringfügigkeitsgrenze (derzeit EUR 464,07) wurde vom Verfassungsgerichtshof per 31.3.2003 aufgehoben. Für die Monate April und Mai ist daher kein Beitrag zu entrichten.
