Eine Verpflichtung zur Leistung des Dienstgeberbeitrages zum Familienlastenausgleichsfonds (DB) ist nicht mehr gegeben, wenn der Dienstnehmer nach der Verordnung EWG Nr. 1408/71 nicht den österreichischen Rechtsvorschriften über soziale Sicherheit unterliegt und für ihn damit der Anspruch auf eine Familienleistung nach dem FLAG ausgeschlossen ist. Für alle anderen Fälle ohne EU/EWR Bezug besteht die DB-Pflicht wie bisher weiter.
