1.) Begünstigte Besteuerung für nicht entnommene Gewinne nach § 11a EStG
Im Budgetbegleitgesetz 2003 wurde festgelegt, dass “Überentnahmen" im Wirtschaftsjahr 2003 insoweit die begünstigte Besteuerung in den Folgejahren ausschließen (siehe auch BBi Nr. 08/August 2003).