Aussagen der ab der Veranlagung 2003 geltenden UmgrStR 2002 zum Artikel V (Realteilung):
Begriffsbestimmung der Realteilung - UmgrStR 2002 Rz 1509Eine Realteilung liegt vor, wenn Personengesellschaften (Mitunternehmerschaften) Vermögen auf Grund eines Teilungsvertrages zum Ausgleich untergehender Gesellschafterrechte ohne oder ohne wesentliche Ausgleichszahlungen auf Nachfolgeunternehmen übertragen, denen das Vermögen ganz oder teilweise zuzurechnen war.
