Inhaltliche Neuaussagen dieses Erlasses:
Kilometergeld bei unentgeltlicher Zurverfügungstellung eines PKWEs gelten die gleichen Voraussetzungen wie bei Eigennutzung des PKW. Es können daher bis zu maximal 30.000 betrieblich gefahrene Kilometer als Kilometergelder geltend gemacht werden. Wird das Fahrzeug jedoch überwiegend betrieblich verwendet, können nur die tatsächlich anfallenden Aufwendungen (Treibstoff, anteilige Fixkosten usw., keine AfA) angesetzt werden (EStR 2000 Rz 1614).
